Imkerverein Alme-Lippe e.V. – Satzung


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Imkerverein Alme-Lippe e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Sitz des Vereins ist Paderborn. Vereinsregister Nr. 2220

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Paderborn. Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluß jeder gewerblichen Betätigung. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne bzw. Zuwendungen dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken zugewandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  • Die Förderung und den Schutz der Umwelt durch Bienenhaltung.
  • Die Förderung der fachlichen Ausbildung aller Mitglieder.
  • Heranführung und Förderung der Jugend an die imkerliche Tätigkeit.
  • Vertretung der Belange der Bienenhaltung gegenüber den Örtlichen Behörden und in der Öffentlichkeit.
  • Mitwirkung bei der Gesunderhaltung der Bienen bzw. Bekämpfung von Bienenkrankheiten im Zusammenhang mit dem zuständigen Veterinäramt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden.

Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Körperschaften und Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen nach Vereinbarung einen einmaligen oder laufenden Beitrag.

Personen, die sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitragserklärung und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes, wobei bei jugendlichen Mitgliedern die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.

Mit der Aufnahme ist das Mitglied der jeweils gültigen Satzung unterworfen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die jedoch erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird. Die Kündigung muß spätestens am 30. 09. des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied
    a) den Zwecken des Vereins grob zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädig
    b) mit seinen Zahlungsverpflichtrungen dem Verein gegenüber in einem Zeitraum von 6 Monaten rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.

In den Fällen zu 3.a) kann der Ausschluss eines Mitglieds nur auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

In den Fällen zu 3.b) kann der Ausschluss eines Mitgliedes nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gestellt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

  1. Das passive Wahlrecht beginnt für ordentliche Mitglieder erst vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder berechtigt.
  3. Die Mitglieder haben den jeweils festgesetzten Beitrag zu zahlen.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
  6. Die eingewinterten Bienenvölker sind dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31.10. eines Jahres schriftlich zu melden.
  7. Die Imkerei ist ordnungsgemäß zu betreiben und die Bestrebungen des Vereins sind tatkräftig zu unterstützen.

§ 7 Beiträge

Die Jahresbeiträge werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr beschlossen. In besonderen Fällen kann der Vorstand nach eigenem Ermessen Ausnahmeregelungen wie Ermäßigung oder Erlass treffen. Die Jahresbeiträge in der zuletzt festgesetzten Höhe müssen jeweils innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres gezahlt sein.

§ 8 Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen sind.

Der Vorstand kann mit einer Frist von 1 Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen. Die Anträge müssen begründet sein.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung eine andere Mehrheit vorgesehen ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) den Ausschlag.

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden (oder seinem Vertreter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll bedarf der Bestätigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, es sei denn, sie waren mit ihren Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber im Verzuge. Für die Dauer des Verzugs ruht ihr Stimmrecht.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und der Bericht der Kassenprüfer;
  2. die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Wahl des Vorstandes;
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  5. Änderung der Satzung;
  6. Entscheidung über alle vorliegenden Anträge;
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages;
  8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall Euro 250,00 übersteigen;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer/Pressesprecher
d) Kassierer
e) Jugendwart

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obmänner-/frauen für Sonderaufgaben (Bienensachverständiger, Zucht- und Wanderwart) vor, die für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Eine Vorstandssitzung ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einladung kann auch in Eilfällen telefonisch mit einer Frist von 2 Tagen erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. In diesen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich.

Der Vorstand beschließt, soweit die Satzung nichts anderes besagt, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils 2 Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

Die Kassenprüfer haben spätestens 2 Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen, auch daraufhin, ob es mit gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung übereinstimmt.

Die Kassenprüfer haben das Recht, sich die Beschlüsse des Vorstandes vorlegen zu lassen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Sie sind auch dazu berufen, die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu leiten.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In der Versammlung müssen jedoch mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Erscheinen hierzu jedoch nicht mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder, ist eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschlossen.

Im Falle der Auflösung sowie der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins der Stadt Paderborn zur Förderung des Umweltschutzes zu übertragen.

Paderborn-Elsen, den 17. September 2003

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